Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Verfassungsschutzgesetz Nordrhein-Westfalen

VSG NRW

§ 7 Auskunftsersuchen, Registereinsicht und automatisierter Abruf

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/7#abs-1 (1) Die Verfassungsschutzbehörde darf die Verfassungsschutzbehörden des Bundes und der Länder um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen ersuchen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/7#abs-2 (2) Die Verfassungsschutzbehörde darf andere öffentliche Stellen um Übermittlung der zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Informationen einschließlich personenbezogener Daten ersuchen sowie Akten und Register wie Melde-, Fahrzeug-, Ausländerzentral- oder Waffenregister einsehen, wenn die Daten

1. nicht aus allgemein zugänglichen Quellen,

2. auf andere Weise nur mit übermäßigem Aufwand oder

3. nur durch eine die betroffene Person stärker belastende Maßnahme

erhoben werden können. Die Nutzung automatisierter Abrufverfahren anstelle von Ersuchen nach Satz 1 sowie nach § 18 Absatz 3 Satz 2 des Bundesverfassungsschutzgesetzes vom 20. Dezember 1990 (BGBl. I S. 2954, 2970), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist, ist zulässig, soweit dies gesetzlich geregelt ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/7#abs-3 (3) Ein Ersuchen auf Auskunft oder Einsicht muss nicht begründet werden, soweit dies dem Schutz der betroffenen Person dient oder eine Begründung den Zweck der Maßnahme gefährden würde. Die Verfassungsschutzbehörde hat die Ersuchen aktenkundig zu machen. Soweit die gesetzliche Regelung im Sinne des Absatzes 2 Satz 2 keine Protokollierung der Nutzung des automatisierten Verfahrens vorsieht, protokolliert die Verfassungsschutzbehörde die Nutzung. Die Protokolldaten sind am Ende des auf die Nutzung folgenden Jahres zu löschen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VSG%20NRW/7#abs-4 (4) Die Benutzung von Registern oder Teilen davon zum Zwecke des automatisierten Abgleichs mit anderen Datenbeständen ist beschränkt auf eng umgrenzte Anwendungsgebiete nur zur Aufklärung bestimmter, nachrichtendienstlich beobachtungsbedürftiger Bestrebungen oder Tätigkeiten im Einzelfall zulässig. Sie bedarf der Anordnung durch die für Inneres zuständige Ministerin oder den für Inneres zuständigen Minister beziehungsweise ihre oder seine ständige Vertretung.

§ 6 § 8